Beiträge von ralfg

    Also je Lasersystem 2 Voreinstellungen.

    Die mitgelieferten Presets unterscheiden sich nur in den vorgegebenen Geschwindigkeiten, bzw wenn man "Intervall" auswählt unterscheiden sie sich gar nicht.

    Unter Deinem Eingekreisten Materialeinstellungen wird entweder Line oder füllen eingestellt.

    Eben das kann man nicht einstellen, zumindest bei mir auf dem Mac. Man kann dazu nur die entsprechenden Presets auswählen.

    So lange ich kein Preset wähle, wird immer "Füllen" verwendet.

    Um Schneiden zu verwenden muss ich eben das "Cut-Preset" vorwählen.


    Ich sehe gerade das jetzt beim erneuten Öffnen und wenn ich kein Preset oben gewählt habe, die "Schneiden Materialeinstellung" vorgegeben wird (Linie). Ich weiß noch nicht, wovon das abhängt. Muss ich mal weitertesten. Es scheint so als würde sich LB die letzte Einstellung merken.

    auch interessant:

    Bitte, ich weiß ja das Du der Weltmeister im Posten von irgendwelchen Links bist, aber diese Links haben doch bitte hier nichts zu suchen und auch nichts mit dem Thema zu tun. Ansonsten bekomme ich immer den Eindruck, dass Du alles um Dich herum als doof und unwissend einstufst.

    Das ist doch noch ein Forum in dem es um Laser geht, oder?¿

    Du hast in den Voreinstellungen Test stehen. was ist denn dort hinterlegt und wie kommst Du zu dieser Einstellung ?

    Da sind doch 4 Buttons oben in der Mitte: Sichern, Löschen, Exportieren und importieren. Damit kann man seine eigenen Presets speichern

    Eigentlich problemlos ersichtlich.

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    Allerdings kann ich nur auf Basis der beiden Tests "CO2 Cut-Test" und "CO2 Engrave-Test" die jeweilige Grundeinstellung auswählen. Ich kann nicht in einem gespeicherten Preset von Cut auf Engrave oder umgekehrt umschalten.

    Alle anderen Einstellungen kann ich in diesem Manager-Fenster in einem bestehenden Preset editieren.


    Die Einstellungen werden in der Datei "material_test_presets.lbmt" gespeichert. Die findet man wenn man den "Prefs-Ordner" öffnet im Unterverzeichnis "Presets".

    Dort kann ich in einem Texteditor die ganzen Einstellungen der Presets ändern und auch die grundsätzliche Einstellung "schneiden und gravieren" (Cut und Scan) austauschen. Passiert mir öfter das ich alles einstelle und in der Vorschau dann sehe das ich wieder statt "Gravur" auf Schnitt eingestellt habe. Dann geht es schneller die Datei zu öffnen und dort Cut auf Scan auszutauschen, als alles neu einzugeben.

    Auch duplizieren von ganzen Presets geht schneller in der Datei, zumindest für mich.

    Verstehe ich das vielleicht falsch? Jedes halbwegs ordentliche CAM kann 3D Objekte in Schichten zerlegen.

    Es wird davon ausgegangen, dass die 3D-Objekte in 2D Werkzeugwege mit bestimmten Abständen zerlegt wird.

    Ich kann in meinem CAM Polylinien in bestimmten Abständen um 3D Objekte erzeugen. Habe ich 5mm Platten erzeuge ich mit Abstand von 5mm die Polylinien. Den Abstand zum 3D Objekt kann ich bestimmen.

    Ich kenne keinen Slicer bei dem man den Abstand zwischen Werkzeugwegen und Objekt in X und Y Richtung bestimmen kann.

    Hallo

    die werden abgelegt, wo Du es auswählst oder ausgewählt hast.

    Die Pfade zu den von Dir angelegten Grafikbibliotheken findest Du in der prefs.ini. Die findest Du, wenn Du in LB im Menü -> Datei -> Preferences -> Open Prefs Folder auswählst.

    Die Datei prefs.ini ist in Alphabetischer Reihenfolge aufgebaut.

    Du findest also ziemlich am Anfang den Eintrag "ArtLibraries" und darunter die Pfade zu allen aktuell importierten Bibliotheken. Die können an jedem Ort Deines Rechners oder im Netzwerk liegen.

    Die Grafik-Bibliotheken haben im Übrigen die Dateiendung ".lbart", falls Du sie über die Suche finden willst.

    Mit den von Onkel_Tom angegebenen Endungen findest Du LB Anwendungsdateien.


    Die Grafiken aus der Bibliothek kannst Du nur aus LB heraus exportieren, falls Du sie alleine wieder in einem Grafikformat verwenden willst. Dann musst Du sie in LB öffnen und exportieren. Ein Weg, um die Grafiken direkt aus der Bibliothek zu exportieren ist mir nicht bekannt.


    grüße

    Ich hab als Privatperson die Frage gestellt "was ist ein Produkt?

    Zitat von Gabler Witschaftslexikon

    Ein Produkt ist ein Leistungspaket aus physischen Produkten und ergänzenden Dienstleistungen.

    Ein „Produkt“ ist ein Bündel von Eigenschaften, das auf die Schaffung von Kundennutzen jedweder Art abzielt (Homburg et al. 2009)

    So, ganz einfach erklärt. Das, was im Wirtschaftslexikon steht, betrifft Dich als Privatperson nicht.

    Nach den wirtschaftlichen Definitionen ist die Privatperson ein Verbraucher. Der Verbraucherschutz hat den Verbraucher zu schützen.


    Wenn die Privatperson auf irgendeiner Verkaufs-Plattform selbst hergestellte Waren vertreibt, wird sie nach Erreichen eines definierten Umsatzes zum Wirtschaftsakteur. Dann ist die Person keine Privatperson und kein Verbraucher mehr.

    Wenn er den Vertrieb macht, um Geld zu erwirtschaften, dann soll er gefälligst auch selbstständig handeln und Geld zu einem Rechtsberater oder zu einer Kammer tragen.

    Vorsichtig sollten aber auch Seitenbetreiber sein wo zu diversen Dingen verlinkt wird

    Reine Links zu bereits an anderen Stellen veröffentlichen Themen ist zulässig und keine Gefahr für die Seitenbetreiber. Hat der EuGH entschieden.

    auch Webseiten müssen ab 2025 Barrierefrei sein bzw. wird diese Vorgabe sich erweitern.

    Nein, Onlineshops müssen diverse Vorgeben erfüllen. Und das auch nur wenn die Produkte Verbrauchern angeboten werden.

    Gemäß § 3 Abs. 3 BFSG sind sog. „Kleinstunternehmen“ von den Pflichten des Gesetzes befreit.

    Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die

    weniger als 10 Personen beschäftigen und

    entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

    Ja, das gilt natürlich für den größten Teil der hier lesenden.


    Stephan, die gleiche Aufforderung, die ich schon mehrmals Dir gegenüber abgegeben habe, bleib auf dem Teppich und bei der Wahrheit.

    Irgendwelche Fake-News die daraus resultieren, dass Du irgendwas aufschnappst und dann Deine eigenen unvollkommenen Gedanken hier verbreitest, bringen keinem etwas.

    Ansonsten verfügt mein Shopsystem bereits heute über 96 Punkte (von 100) für Barrierefreiheit. Wenn ich den Select-Feldern für Sortierung und Filteroptionen noch ein "aria-label" mitgebe, dann sollte ich die erwünschten 100 Punkte bereits erreichen. Der Shop ist dann über die Tastatur, alternativ zur Maus, bedienbar. Das ist eine Angelegenheit des Templates und die wird bis nächsten Sommer erledigt sein.


    Also, auch das ist kein Horror, wie man erstmal denkt, wenn man Deinen Beitrag liest.


    p.s. Nach update des Shopsystems und des Templates, vom Wochenende, erreiche ich mit Lighthouse metrics eine Performance von 97% und eine Accessibility von 100%. Accessibility zeigt die Möglichkeiten der Verbesserung der Barrierefreiheit der Webanwendung

    Bildschirmfoto 2024-10-28 um 14.17.16.png

    Hat man einen Webshop, dann muss man den auch pflegen. Auch vor der Tür eines Geschäftes muss ich den Müll wegräumen, damit die Kunden sich nicht die Haxen brechen. Kann man sich das nicht leisten, macht man was verkehrt, mit seinem Shop.


    grüße

    Zu Wine und Linux gibt es eine klare Aussage, das es aktuell nicht geht:

    "In seiner jetzigen Form wird es nicht mit Wine funktionieren. WMI wird von Ihrem LB benötigt, um die Software zu lizenzieren. Ohne WMI können Sie die Software nicht lizenzieren. WMI wird von 32-Bit-Wine unterstützt, aber nicht von 64-Bit-Wine, daher wird die 64-Bit-LB nicht lizenziert.


    Im LB Forum stehen klare Argumente weshalb die Linux Version nicht weiter entwickelt wird. Es ist abhängig von den Verkaufszahlen.


    --> Die Linux-Benutzerbasis beträgt 1 % der Mac+Windows-Basis (~3.000 gegenüber 500.000).

    --> Die Linux-Benutzerbasis erneuert ihre Lizenzen nicht so häufig wie die Mac- und Windows-Benutzer, wobei nur 50 % der Linux-Lizenzen erneuert werden.

    --> Die Zahl der Linux-Benutzer schrumpft, statt zu wachsen, während die Zahl der Mac- und Windows-Benutzer wächst.


    Die Linux User sind zu geizig, ihre Lizenzen zu erneuern. Sie haben sich also selbst abgeschossen.

    At the very least 1.7 will get bugfix releases up until v1.8 is released, so we may still be able to pull some fixes into 1.7 for Linux only even after v1.8 is released.


    1.6.00 ist Ende März erschienen, ein halbes jahr später die Version 1.7.00. Wenn die Linux Version noch über die 1.8 hinaus mit Updates versorgt wird ist genug Zeit eine Lösung zu finden.


    So wie ich es im Forum gelesen habe, kann man zwischen Windows und Mac einfach wechseln, indem man in der Lizenzverwaltung einen Sitz löscht und einen neuen anlegt. Ich denke, das geht auch mit den Linux Lizenzen

    Die aktuelle Version kann ich natürlich trotzdem nicht installieren, aber das macht ja erstmal nichts.

    Wieso das?

    "Device types enabled: GCode, DSP, Galvo" steht.

    Alle DSP und Galvo Lizenzen wurden kostenlos zu Lightburn Pro umgewandelt. Das stand aber ja bereits in dem Zitat in Deinem ersten Beitrag.

    Die G-Code-Lizenzen werden zu den neuen "Core" Lizenzen umgewandelt.

    Was anderes gibt es nicht mehr.

    gab's damals auch für die Gravier-Fräsen

    Für meine Fräse habe ich auch einen "schwimmenden" Gravuranschlagt. Das ist nur ein kurzes Stück Linearschiene, mit einer Halterung für einen kleinen Gravurmotor (Dremel). Der wird neben der HF-Spindel angebracht. Das Gewicht kann ich mit einer kleinen Feder einstellen. Da wird alleine durch die Schwerkraft und einer Kunststoffkappe nachgeführt


    Wenn es über die Z-Achse gehen soll muss es ja nicht über die Steuerung geschehen, man kann ja auch über eine zusätzliche kleine Steuerung (Arduino) und Schrittmotor und Taster nachführen.

    Für mich steht die Frage im Raum: Wieweit betreffen diese Vorschriften mein privates Hobby? Ich lasere Holz-Deko für mich privat, für meine Familie privat und auch für meinen Verein (der übernimmt nur die anfallenden Materialkosten, bzw stellt das Material zur Verfügung).

    Die GPSR betrifft Dich gar nicht. Es geht um Unternehmen, die Produkte herstellen.


    • Der Hobbyist stellt für sich und Freunde/Familie her, bringt Produkte in ganz begrenzter Menge auch in Umlauf. Er haftet heute bereits für sein Tun und seine Fehler persönlich. Jeder, der ein Teil bekommt, sagt danke und kennt den Hersteller somit persönlich. Es gibt also keine Kennzeichnungspflicht. Natürlich darf man keine Produkte herstellen, die jemand anderem schaden können. Da gilt die normale persönliche Haftung

    der "private" Empfänger (oder jemand aus dem Verein) das z.B. an sein kleines Kind weitergibt,

    Wenn Teile durchs lasern giftig werden, haftest Du, wenn Du das wissentlich weiter gibst. Das ist doch wohl normal. Das hat aber nichts mit Produkthaftung zu tun. Produkthaftung ist nur im gewerblichen Rahmen vorhanden. Da ist die Frage eher, wo der anfängt. Durch die Informationspflicht nach GPSR hat man dann nach einem Kauf immer jemanden, den man sich greifen kann.


    • Wenn man Produkte weitergibt an einen weiteren Kreis, den man nicht mehr persönlich kennt, wird man zum inverkehrbringer. Dann fallen die Produkte unter das Produktsicherheitsgesetze / -Verordnungen. Wenn man nur selbst hergestellte Produkte verkauft, muss man ab dem 13.12.24 seine Adressdaten und Kontaktmöglichkeit neben jedem Produkt angeben. Das kann immer der gleiche Text sein, es sei denn, es müssen Gefahren- oder Sicherheitshinweise bei dem Produkt stehen.

    Die stehen dann aber auch auf dem Produkt und müssen dann nach GPSR auch beim Angebot zu sehen sein. Das ist heute aber auch schon alles geregelt, z.B. Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

    Es hält sich leider keiner dran, kauf mal Resin bei Amazon.


    • Wer gewerblich Produkte herstellt oder handelt, sollte zu seiner Kammer oder einem Rechtsanwalt gehen, wenn er das nicht selbst nachlesen und verstehen kann.

    Aktuell haben die aber auch noch keine Ahnung, wie die einzelnen Bereiche ausgelegt werden.


    • Für die Auslegung gehe ich zur Zeit nach den Texten der Online-Händler-News und des Händlerbunds. Für Online-Händler ist spezieller Rechtsschutz, wie durch den Händlerbund, sinnvoll. Oft lassen die Abmahnanwälte einen in Ruhe, wenn sie so ein Siegel im Shop sehen.

    Ansonsten übernehme ich die Warnhinweise meiner Lieferanten und erstelle Beipackzettel, z.B. für Produkte die Magneten enthalten.

    Ich würde mir wünschen dass der Laserkopf die Distanz zum Material ständig misst und gegebenenfalls

    die Tischhöhe automatisch anpasst.

    Ich hatte 1995 an einer 2 x 3m Eurolaser Maschine bereits einen Gleiter um die Düse herum, die den Kopf immer auf gleichem Abstand gehalten hat. Dünne Acrylglasplatten sind wellig, der Kopf wurde dadurch gleichmäßig nachgeführt. Das ist ja auch nicht schwierig zu bauen.

    Hallo


    Es gibt wenig Sinn hier einzelne Satzfragmente herauszupicken.

    In der Regel ist die Sicherheit der Produkte, die in der EU an Verbraucher verkauft werden, bereits durch die Harmoinisierungsvorschriften festgelegt.


    Natürlich stürzt sich jeder Rechtsanwalt auf seinen Webseiten jetzt auf dieses Gesetz, er will ja neue Mandanten haben. Komplizierte Texte erzeugen bei unerfahrenen Selbstständigen Angst und lockt sie in die (teure) Beratung. Die Beratung wird aber auch bei den zuständigen Kammern kostenlos angeboten.

    Man muss keine Angst haben, dass diese Verordnung einem das kleine selbstständige Licht abdreht. Grundsätzlich soll die Verordnung ja die Verbraucher schützen und nicht den Händlern schaden.

    Als Grundlage für das Verständnis der Verordnung hier erstmal diese als PDF.


    Man sollte sich, wenn man die liest, von seinen Produkten lösen und allgemein denken.

    Wenn ein Händler Produkte verkauft, kann er nicht erst ein Ingenieursstudium absolvieren, um einzuschätzen, ob ein Produkt sicher ist. Deshalb ist der Hersteller verpflichtet, eine Risikobewertung zu erstellen und diese 10 Jahre aufzubewahren.


    sobald du verkaufst musst du die Richtlinie einhalten, egal woher du deine Ware hast,

    In Artikel 7 steht "Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot".

    Wenn der Hersteller, Einführer, etc., dem Händler z.B. durch die Verwendung des CE-Zeichens versichert, dass alle geltenden Regeln eingehalten werden, reicht das für den Händler. Er muss nur die nötigen Papiere 10 Jahre aufbewahren.

    Der Händler kann dann ganz klar vermuten, dass eben das auch zutrifft. Damit hat der Händler auch die Basis zu einer Vermutung, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten sind. Natürlich gilt die Verordnung auch für Werbeartikel, denn die sind ja für den Verbraucher bestimmt. Aber es ist jetzt nichts Neues, was man da kontrollieren müsste.

    Kauft man Material zu, sollte man die Unterlagen dazu aufbewahren.


    Hersteller müssen für jedes Produkt eine Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Diese Anforderungen ergänzen die bisherigen Vorgaben der Richtlinie 2001/95/EG. Wer Herstellt sollte die bisherigen Vorgaben kennen.

    Kauft der Hersteller Produkte und verändert sie, muss er eine neue Risikobewertung erstellen und muss die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

    Wenn ich Produkte aus Acrylglas herstelle, brauche ich nicht aufzuschreiben das es gesundheitsschädlich sein kann wenn der Verbraucher sich das auf den Fuß fallen lässt. In meiner internen Bewertung zu dem Produkt steht: " Kein Risiko", das bewahre ich 10 Jahre auf.


    Kaufe ich Material und schneide es mit dem Laser, muss ich eine Risikobewertung für diese Bearbeitung durchführen, nicht für das Material. Wenn durch den Laserschnitt in Sperrholz Dioxine aus dem Kleber freigesetzt werden und ich das dann ohne weiteren Schutz zum Einstecken in Kuchen verkaufe, muss ich durch die Angabe meines Namens zu ermitteln sein. Kopf runter und wegducken geht dann nicht mehr. Man kann sich auch nicht herausreden. Dann gelten für die DIY-Hersteller die gleichen Spielregeln wie für große Hersteller. Da sollte man aufpassen, dass einem sowas nicht auf die Füße fällt. Als Firma habe ich aber auch jetzt die Produkthaftung.


    Online-Marktplatzanbieter müssen sich registrieren und sicherstellen, dass ihre internen Sicherheitsverfahren wirksam sind. Da geht es auch nur um Informationspflichten.

    Ich habe gestern unseren Online-Shop auf GPSR-Konform umgestellt. Ich gebe einmal vom Hersteller die Daten: Firma, Name, Adesse, elektr. Kontakt ein. Gebe ich ein neues Produkt ein, wähle ich den Hersteller aus und die Adresse erscheint unter der Produktbeschreibung. Wo sich die Online-Marktplatz-Anbieter registrieren müssen, interessiert mich wenig, ich denke hier ist keiner der so etwas betreibt.


    Händler müssen für die Zeit in denen ein Produkt bei ihnen lagert, sicherstellen das sich keine neuen Gefahren bilden. Wenn ich eine Tonne Kaffee kaufe, muss ich das entsprechend lagern können, damit sich kein Schimmel bildet. Wird hinterher Schimmel gefunden, muss ich durch die Angabe meiner Firmendaten auffindbar sein.


    Ich habe eine Veranstaltung bei der IHK zu diesem Thema besucht, das war im Frühjahr. Das Ganze wurde sehr unaufgeregt behandelt und ich bin schon damals zu dem Schluss gekommen, dass die Veranstaltung eher zur Rechtfertigung der hohen Beiträge diente, als zur Vermittlung nötiger Informationen.

    Es gab nichts umsonst, also rausgeschmissene Zeit.


    Was ich noch machen werde ist Informationen über Gefahren, z.B. für verwendete Magneten in den Infobereich meiner Webseiten zu setzen. Das bekomme ich aber alles von den Magnet-Händlern.


    Und was den Verkauf von "Billig-Lasern" betrifft, wird sich nichts ändern. Die Hersteller liefern die Geräte mit CE-Zeichen, dann müssen sie die geltenden Regeln erfüllen. Das ist bereits alles geregelt und die neue Verordnung regelt nur das, was noch nicht geregelt ist.

    Ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht.

    Es gilt jetzt die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, die ihren Ursprung im Jahr 2001 hat und praktisch in jedem Jahr geändert wurde. Es ist also nicht so, als würde da was ganz Neues kommen.

    Die Produkthaftung gibt es schon sehr lange und die wird ergänzt.


    Die Händlerpflichten ändern sich leicht, der Händler kann nicht mehr den Kopf einziehen und irgendwelche gefährlichen Produkte an Verbraucher weiter verkaufen. Er muss den Hersteller oder den sonstigen Verantwortlichen angeben.

    Er bekommt Pflichten für die Zeit, wo das Produkt in seinem Lager liegt. Aber erst wenn er von der Gefährlichkeit des Produkts unterrichtet wird darf er es nicht verkaufen.

    Das ist aber auch heute nicht anders. Und bevor ein Produkt als gefährlich eingestuft wird, ist es bereits ausgetauscht.

    Der Hersteller ist auch heute in der Regel bekannt


    Für die sogenannten DIY Hersteller gibt es sehr vereinfachte Pflichten, die jetzt dazu kommen.

    Sie müssen für die Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in ihre Online-Produktangebote weder die Informationen zu den Herstellern der von ihnen angebotenen Produkte recherchieren noch diese für die verschiedenen Produkte abrufbereit zusammenstellen. Vielmehr können DIY-Händler, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte verkaufen, grundsätzlich stets dieselben GPSR-Pflichtangaben in jedem einzelnen Online-Produktangebot veröffentlichen.

    Ausnahme: Falls bei einzelnen Produkten Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben werden müssen, sind diese Informationen nur in den betreffenden Produktangeboten zu veröffentlichen.


    Also, der DIY Hersteller gibt Namen, Adresse und eine elektronische Kontaktmöglichkeit an, mehr muss er nicht tun.

    Ich finde das überfordert keinen. Ich sehe da jetzt wenig Probleme.


    Für die chinesischen Maschinenhersteller wird sich auch nichts ändern. Die werden den Händlern weiter ein CE Zeichen auf ihre Produkte kleben und so lange der Händler keine Information bekommt, das eben dieses Teil nicht verkauft werden darf, verkauft er es weiter.

    Das ist auch heute so und jeder sieht, dass es nicht funktioniert.

    Jeder Hersteller in der EU muss ab 13. Dezember seine Quellen angeben

    Diese Aussage ist einfach falsch.

    Wenn ich ein Produkt aus einem Drittland einführe und in der EU inverkehrbringe, bin ich der Erstinverkehrbringer. Daran ändert sich nichts. Wenn ich dieses Gerät unter meinem Markennamen verkaufe, bin ich der Quasi-Hersteller. Ich gebe meine Marke an und meine Adresse als Hersteller an. So wurde es eindeutig bei der Infoveranstaltung der IHK kommuniziert. Und so steht es auch im verlinkten Artikel des RA.

    Da ist ja nichts anders als es aktuell schon ist.


    Was sich ändert, ist die Kennzeichnungspflicht in jedem Angebot. Die Herstellerangabe, die eben auch der Erstinverkehrbringer sein kann, muss dann in jedem Angebot genannt werden. Ich importiere technische Teile aus Acrylas aus einem Drittland. Ich verkaufe die Teile in meinem Webshop, wo auch Verbraucher einkaufen können. In diesem Webshop muss dann meine Herstellerangabe beim Produkt stehen und ein Produktbild ist wohl auch eine neue Pflicht. Ob das "Produktbild" auch eine bemaßte Zeichnung sein kann, was ich aktuell verwende, konnte mir bei der IHK keiner sagen. Ob es reicht neben das Produkt den Markennamen zu schreiben und eine Liste der Markennamen mit Adresse zu verlinken weiß auch noch keiner.

    Wenn das Produkt sich nicht eignet, um die Herstellerangabe aufzubringen, kann ich auch einen Aufkleber auf die Verpackung pappen.


    Und beschädigte und reparierte Geräte fallen beim GPSR raus.


    Also, nichts, was sich ändert. Mache ich einfach eine Eigenmarke, die ich ja nicht eintragen brauche, und schreibe die beim Angebot nebst Adresse neben das Produkt.

    Bis dann jemand nach Polen fährt und sieht, dass es sich um eine abgewrackte alte Halle handelt, habe ich schon wieder eine neue Marke und eine neue Adresse.