Eintragung Handwerksrolle

  • um die auf dich zugelassenen Fahrzeugverkäufe, alle anderen müssen ja nicht in einer Liste auftauchen

    Grüße Armin

    K40, 80W Chinalaser TLC-410, ORTUR Laser Master 2, 15W,

    bitte gebt doch an welchen Laser Ihr habt, in der Signatur z. B.

  • da ist ja die Grauzone,

    ich kaufe als Gewerbetreibender einen Oldimmer, repariere den dann auch bis zum abwinken, dann muss ich z. B. neu anmelden bzw. Neuabnahme machen, Tüf neu, dann verkaufe ich den zum Höchstpreis.

    Ob ich einen Nachweis biringen muss wo der repariert worden ist, ne glaub nicht.

    Du schreibst doch selbst "Gewerbetreibender" und schon ist es keine Grauzone mehr, sondern Schneeweiß.

    Und auch in der Gewährleistungspflicht.

    Sogar ein Fliesenleger der seinen abgenudelten Kombiwagen verkauft, muss für den Wagen eine Gewährleistung geben. Darum verkaufen diejenigen auch nur weiter an Gewerbetreibende und Export, weil dann braucht man keine Gewährleistung übernehmen.

    Verkauf an private Endkunden mit "Ausschluss der Gewährleistung" sind nicht gültig.

    Das wird dann versucht zu umgehen, indem dann in der Anzeige steht " im Kundenauftrag". Sagen dem Händler mal du möchten gerne den Vorbesitzer/Kunden sprechen/telefonieren, weil du spezielle Angaben wissen möchtest zu dem Fahrzeug. Das ist dann das Ende des Verkaufsgesprächs.

    Gruss

    André


    Pro Gloria et Patria


    -----Dioden:

    Atomstack X20 Pro im Gehäuse mit Absaugung,

    Two Tree Totem S,

    Software Lightburn

    -----CO2:

    K40 Modell: KH-3020, mit Lightburn/Inkscape und K40 Whisperer

    ------3D Drucker:

    Anycubic i3 Mega S

    Lotmaxx SC 10

  • Nur mal so....es braucht für Öl und andere Gefahrstoffe eine gewerbliche Fläche die mittlerweile Abscheider braucht....von daher, ist das Gewerbe Altbestand mag es noch funktionieren.

    Bei Neuanmeldungen im Gewerbe KFZ-Aufbereitung gibt es keine Erteilung!


    Guten Morgen : )

  • Hallo,

    die Rückmeldung der HWK lautet wie folgt:


    "Die Regelung gilt nur für Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind.

    Hierzu verweisen wir auf den Wortlaut des § 90 Abs. 3 HwO:

    „(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

    1. sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,

    2. die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und

    3. die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.

    Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.“


    Ich werde das Gewerbe wieder abmelden. Das lohnt sich für mich nicht.


    Gruß
    Günter