Kleingewerbe mit Laser im Keller im Wohngebiet

  • Hallo liebe Lasergemeinde!


    Ich habe seit einiger Zeit einen V400 mit 25 Watt von ULS. Dieser steh derzeit im Keller und die Abluft blase ich aus dem Fenster. Bis jetzt hat sich noch niemand über Lärm oder Geruch beschwert.


    Nun überlege ich, eine Kleingewerbe anzumelden, da ich ab und an Sachen für Freunde, Bekannte und Bekannte von Bekannten mache :) Gelegentlich wurde mal nach einer Rechnung gefragt und außerdem bin ich mit dem Gewerbe aus finanzieller Sicht auf der sicheren Seite.


    Nun meine Frage... Kann ich beim eröffnen des Gewerbes bedenkenlos angeben, dass ich Dekoartikel mit einem Laser (Klasse 1) im Keller meines Hauses in einem Wohngebiet fertige oder bekomme ich da Probleme?


    Gruß, Volker

  • ich denke, das du da bei der anmeldung bei gewerbeamt - und automatisch bei der IHK, nicht unbedingt probleme wegen des lasers bekommen könntest, sondern vielmehr wegen der emissionen = abluft.


    weiterhin ist es nicht eine frage, ob du die tatsache eines laser angeben willst, sondern schlichtweg musst. heisst, art des gewerbes, inhalt des gewerbes und art der herstellung bei einem produzierenden gewerbe. und bei lasern wackeln den freundlichen bürokraten vom amt heftigst die ohren


    da kann dann auf dich zukommen, das du die betriebssicherheit deiner gerätschaften nachweisen musst.


    das aber heisst im umkehrschluss, das du überhaupt mal deine eignung nachgewiesen hast, das du weisst, wie betriebssicherheit aussieht - sprich du musst eine prüfung zum laserschutzbeauftragten nachweisen...


    ansonsten kommen die freunde von unserer administration und nehmen deine gerätschaften mit entsprechender kostennote für dich ab...


    das heisst dann aber auch automatisch, das zwar die betriebsmittel sicher sind, jedoch nicht in betrieb genommen werden dürfen, weil sonst die berufsgenossenschaft steil gehen würde...sprich arbeitssicherheit...und da schliesst sich der kreis wieder zum laserschutzbeauftragten ;)


    abschliessend stellt sich die frage, ob ein angemeldetes nebengewerbe überhaupt sinn macht, oder ob eine rechnung ohne ausgewiesener märchensteuer und angabe bei der einkommensteuer der bessere weg wäre ;)

  • weiterhin ist es nicht eine frage, ob du die tatsache eines laser angeben willst, sondern schlichtweg musst. heisst, art des gewerbes, inhalt des gewerbes und art der herstellung bei einem produzierenden gewerbe. und bei lasern wackeln den freundlichen bürokraten vom amt heftigst die ohren

    Davon konnte ich bei meiner Gewerbeanmeldung nichts feststellen.
    Allerdings habe ich auch keine Mitarbeiter für deren Sicherheit ich garantieren muss.
    Das wär natürlich ne ganz andere Hausnummer.
    Da kommt dann der Laserschutzbeauftrage ins Spiel.

    abschliessend stellt sich die frage, ob ein angemeldetes nebengewerbe überhaupt sinn macht, oder ob eine rechnung ohne ausgewiesener märchensteuer und angabe bei der einkommensteuer der bessere weg wäre ;)

    Sowas würde ich ernsthaft keinem Raten. :unfassbar:
    Dann hätten Gewerbeaufsicht und Finanzbehörden nämlich direkt einen berechtigten "Aufhänger".

    Gruß,

    Christian


    „Der größte Feind des Wissens ist nicht Unwissenheit, sondern die Illusion, wissend zu sein.“
    Stephen Hawking

  • Deine Steuernummer als abhängig Angestellter ist nur für deine Angestelltenverhältnisse gedacht und qualifiziert NICHt zum Erstellung einer qualifizierten (Dienstleistungs-)Rechnung.
    Eine Steuernummer als (Klein-/Teil-)Gewerbetreibender ist was völlig anderes.
    Mal so ausgedrückt: Mit der Beantragung eines Gewerbescheines (Egal ob Klein-, Teil- oder Voll-Gewerbe) hörst du steuerlich auf als Privat-Bürger zu existieren. Du bist ab dem Tag steuerlich eine Firma.


    Es werden mit Abgabe eines Gewerbescheines ca. 23 Stellen (oder sogar mehr) in DL / EU über den Beginn deiner gewerblichen Tätigkeit informiert. Einige melden sich dann schon bei dir ganz automatisch. Gemeinsam haben alle folgendes: Die wollen erst mal dein Geld, egal ob schon was verdient worden ist... ;)


    Wenn du ein (Teil-)Gewerbe anmelden möchtest, musst du deinen/deine Arbeitgeber davon vorab unterrichten und von ihm eine Genehmigung einholen.
    Grundlage dafür sind Arbeitsrechtschutzgesetzte und Steuergesetze.


    Willst du nur etwas so nebenbei machen, könnte ein Gewerbe anch §19 USt. sinnvoll sein.
    Nachteil: Du kannst keine Vorsteuer ansetzen und darfst keine USt. ausweisen. Bei Materialintensiver Produktion eher unsinnig.


    Es gäbe dann noch so einiges zu beachten... Ein Existenzgründerseminar ist nicht ganz unsinnig. Manchmal gibt es Fördermittel oder Anschub-Unterstützung.


    Wenn du keinen Angestellten hast, ist die BG erst einmal in dem Gewebe kein Thema und eine BG-Freistellung ein formaler Akt.
    Von denen kommt dann erst mal keiner und nimmt den Laser ungleich Klasse 1 weg.
    Umweltamt und Filter / Lärm ist ein anderes Thema.
    Meisterzwang ist auch nicht gegeben.


    Laut Bebauungsplan könnte dein Wohngebiet als reines Wohngebiet gewidmet sein.
    Dann ist eine Gewerbeausübung darin verboten und du ziehst mit deinem Laser um...
    Wegen Lärm und Abluft (Emissionen) gäb es noch weiteres zu beachten.


    Irre, nicht war?


    Aber so sind. nun mal die Deutschen.
    Die wollen für jeden S**** einen Zettel....


    Gruß
    Thomas

    3 Mal editiert, zuletzt von lepmiR ()

  • Wohl Wahr ... :unfassbar:

    Ich meine damit aber auch den 6. Satz des Fragestellers... :rolleyes:


    Wie blöd muss man sein, für die Weihnachtsbaum-Deko, die ein Hobbyist im Keller bruzzelt, einen Zettel zu verlangen.
    Das ist aber eine rein dt. Problematik.
    Oder aber: Der Hobbyist macht das in Masse... Dann wäre ein Gewerbe schon angezeigt.


    Von mir aber alles OHNE WERTUNG! Ich bin gegen jeder Form des Steuerbetruges und der Steuerverschwendung!

    2 Mal editiert, zuletzt von lepmiR ()

  • das aber heisst im umkehrschluss, das du überhaupt mal deine eignung nachgewiesen hast, das du weisst, wie betriebssicherheit aussieht - sprich du musst eine prüfung zum laserschutzbeauftragten nachweisen...


    Ich ging eigentlich immer davon aus, daß beim Betrieb eines Klasse1-Lasers, ob mit oder ohne Beschäftigte kein Laserschutzbeauftragter notwendig sei.


    In der „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)“ heißt es unter Paragraf 5, Absatz 2:


    „Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.“


    Von Klasse 1 (oder 2) steht da nix. Und Volker geht es doch um den Betrieb eines Klasse 1-Lasers.


    Gruß
    Michi

  • ... ich habe mich im Laufe der letzten 35 Jahre 3x als "Selbständiger" angemeldet - beim ersten Mal habe ich den Fehler gemacht, das als Gewerbe anzumelden -- da kam ein Haufen Zeugs und Vorkosten auf mich zu :S


    Die beiden nächste Male dann als "selbständiger Ingenieur" (bin Dipl.-Physiker) mit Ziel = "Entwicklung von Hard- und Software" - da hatte ich Ruhe und mußte nur Anfangs alle 3 Monate, ab dem zweiten Jahr dann jährlich die Steuer abrechnen ;)


    Mit Vorgaben oder Überprüfungen habe ich nichts gehabt, obwohl ich Laser-Anlagen (und andere, noch gefährlichere Sachen) entwickelt und verkauft habe 8)


    Viktor

  • Ja, das ist der Vorteil eines selbständiger Ingenieurs. Das fällt u.U. unter "freier Beruf".
    Allerdings ist dann der Handel eingeschränkt oder untersagt.



    Gruß
    Thomas

  • Zitat

    abschliessend stellt sich die frage, ob ein angemeldetes nebengewerbe überhaupt sinn macht, oder ob eine rechnung ohne ausgewiesener märchensteuer und angabe bei der einkommensteuer der bessere weg wäre ;)

    DAS ist übrigens kein Steuerbetrug oder irgendwas illegales. Immerhin wird das dann ja ganz legal zum Einkommen hinzugerechnet und versteuert. Geht aber nur bis zu einer Grenze deren Höhe mir gerade nicht bekannt ist. Darüber ist dann eine GWA erforderlich. Und MwSt. kann man natürlich auch nicht ausweisen...

    Zitat

    ca. 23 Stellen

    wovon dann mindestens 10% Prozent gleich an die Kohle wollen... Das beschert dir unter anderem dann auch das Recht dein Autoradio mit deinem gewerblichen Satz Ohren hören zu dürfen :thumbup: Musst nur morgens überlegen welche Ohren du jeweils mitnimmst...


    Ach Ja: Mann muss bei einer GWA natürlich nicht jedes Arbeitsgerät angeben was man verwendet. Und auch nicht jeden Akkuschrauber nachmelden den man im laufe der Zeit zusätzlich anschafft. Das ist Quatsch...
    "Herstellung von Dekoartikeln" sollte zum Beispiel ausreichen. Ob die dann persönlich Gebissgeknabbert oder mit der Zahnbürste aus Tonkrügen herausmodelliert werden ist ziemlich egal...

  • Zitat von lepmiR

    Sowas würde ich ernsthaft keinem Raten. :unfassbar:
    Dann hätten Gewerbeaufsicht und Finanzbehörden nämlich direkt einen berechtigten "Aufhänger".


    wieso, kannst du das begründen?


    ich empfehle in diesem fall von einem rat absehen, der auf hörensagen und mutmaßungen basiert ;)


    wie eben von danceman schon richtig erklärt, ist das nicht unrechtmäßig - es ist schlichtweg eine unternehmerische entscheidung.


    nebeneinkünfte bis eur 410 - egal wie diese entstehen - sind jährlich steuerfrei und nicht erklärungspflichtig.
    übersteigen die nebeneinkünfte diese grenze, sind sie in der regulären lohn- bzw. einkommensteuererklärung anzuzeigen und erhöhen somit das gesamt zu versteuernde einkommen. dazu brauche ich kein gewerbe.


    lepmiR - somit ist es eben auch falsch, das eine steuernummer für einen arbeitnehmer oder "angestellten" nur für die einkommen als "angestellter" gedacht sind - siehe oben.


    weiterhin falsch ist, das du bei der anmeldung eines gewerbes aufhörst, steuerlich "privat" (??) zu existieren.


    je nach art des gewerbes bzw. der steuerlichen veranlagung des gewerbes (z.b. kleingewerbe) behält der "privatmann" seine steuernummer für einkünfte aus nichtselbständiger tätigkeit, oder das gewerbe wird je nach gesellschaftsform eine eigene juristische person, erhält eine eigene steuernummer und wird z.b. nach GuV besteuert.


    was ist eine "qualifizierte" rechnung? eine "qualifzierte" rechnung impliziert nicht eine ausgewiesene mwst!


    eine "qualifizierte" - was ist eigentlich qualifiziert? - rechnung erfordert einen verkäufer mit steuer id und kontaktdaten, einen käufer mit kontaktdaten, ein produkt/dienstleistung, einen einzelpreis, eine summe, eine bankverbindung und evtl. noch ein zahlungsziel.


    kleingewerbe dürfen sich bis eur 17.500 im ersten jahr nicht um die umsatzsteuer kümmern, dürfen sie daher nicht ausweisen und können sie auch nicht ansetzen, denn sie bezahlen auch alles brutto.


    so, nun sind ein paar zahlen gefallen. als unternehmer muss ich mir also überlegen, von welchen umsätzen im nebengewerbe auszugehen ist und dann die günstigste steuerform/veranlagung zu wählen. jedes szenario hat vorteile, aber auch nachteile für einen "gründer".


    warum ist ein gewerbe nach §19 bei "materialintensiver" produktion unsinnig?? - verstehe ich nicht...


    die frage nach der sinnhaftigkeit des §19 stellt sich nicht, denn die grenzen sind mit eur 17.500 UMSATZ automatisch gesetzt. kaufe ich material für eur 15k ein und verkaufe ich es für eur 17.600, dann erfülle ich §19 nicht mehr...


    zum thema betriebssicherheit.


    der themeneröffner setzt bei seinem laser eine klasse 1 zugrunde. wo steht das? wenn ich mich recht entsinne, dann ist der laser ein amerikanisches modell. amerikanische laserklassen haben mit deutschen überhaupt nichts gemeinsam.


    bei der gewerbeanmeldung gilt zunächst gewerbefreiheit - das heisst, jeder kann machen und lassen wie und was er lustig ist - BIS AUF die begrenzung auf erlaubnis- und anzeigepflichtige gewerbe.


    mit der anmeldung des gewerbes am gewerbeamt erfolgt auch automatisch eine anmeldung bei der ihk bzw. berufsgenossenschaft.


    die berufsgenossenschaft KANN sehr wohl einen nachweis zum arbeitsschutz anfordern - und das tun sie sehr gerne, wenn irgendwo auch nur der funken einer ahnung besteht.


    das WIRD sie auf jeden fall, wenn arbeitnehmer angemeldet werden...

  • Ich verstehe das so.


    Als Freiberufler darfst du nicht alles machen, sondern das ist begrenzt bzw dem sind Grenzen gesetzt.


    Sprich, als Freiberufler Goldschmuck herstellen oder als Elektriker irgendwo Kabelzug machen oder Auto´s instand setzen ist nicht.

    Gruß

    Michael


    Vom Handwerk kann man sich zur Kunst erheben. Vom Pfuschen nie.

    Johann Wolfgang von Goethe

  • wo steht das?


    da ein freiberufler - wenn er den status des freiberuflers erfüllt - zur ausübung seiner tätigkeit kein gewerbe anmelden muss, „unterstellt“ man ihm zunächst kein gewerbe im steuerlichen sinne. ein gewerbe beinhaltet eine gewinnerzielungsabsicht aus dem einkauf und verkauf von produkten und dienstleistungen.


    er kann jedoch sehr wohl neben seiner rolle als freiberufler ein gewerbe anmelden und dies nach steuerrechtlichen kriterien ausüben.


    im falle eines gewerbes, welches ein handwerk beinhaltet, ist er nur begrenzt durch die regularien des entsprechenden handwerks. das gilt aber für alle gewerbetreibende. am beispiel elektriker oder kfz werkstatt dürfen eben bestimmte tätigkeiten nur nach nachweis einer entsprechenden fachlichen qualifikation - sprich meister oder techniker - ausgeführt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von hoesslin ()

  • ... als "freiberuflich tätiger Ingenieur" hat man noch deutlich mehr Möglichkeiten - z.B. in "beratender Funktion" den Kunden beraten (bzw. dazu anleiten), wie er eine von mir entwickelte Anlage in seine Fertigung integriert - da kann ich ihm sowohl die Beratungskosten, als auch die Anlage selber (bzw. die Beschaffung der Teile und den Aufbau) in Rechnung stellen :D


    Ich habe auch mit einem Bekannten zusammen für die Nukem und RBU induktive Sensoren für die Rißprüfung in Edelstahlrohren und Gehäusen entwickelt und aufgebaut - es hat uns auch keiner daran hindern wollen, 5 von den Teile für damals á 20 kDM an die zu verkaufen , solange wir das am Jahresende (bzw. im nächsten Frühjahr) ordentlich angegeben hatten ;)


    Mit meinem ersten CO2-Lasergravierer und einem auf dem AtariST in GFA-Basic geschriebenen 2.5D-CAD/CAM-Program und einer CNC-Fräse habe ich um 1990 herum für einige Nachbarn und Firmen im Hanauer Umfeld Schilder gefräst und gelasert; oder Programme geschrieben; oder Videos für Schulungen gedreht; oder Videostream-Server eingerichtet -- das paßte alles noch in die "freiberufliche Tätigkeit" 8)


    Viktor

  • ..
    im falle eines gewerbes, welches ein handwerk beinhaltet, ist er nur begrenzt durch die regularien des entsprechenden handwerks. das gilt aber für alle gewerbetreibende. am beispiel elektriker oder kfz werkstatt dürfen eben bestimmte tätigkeiten nur nach nachweis einer entsprechenden fachlichen qualifikation - sprich meister oder techniker - ausgeführt werden.


    Ich hab mich falsch ausgedrückt. Aber so meinte ich das :)

    Gruß

    Michael


    Vom Handwerk kann man sich zur Kunst erheben. Vom Pfuschen nie.

    Johann Wolfgang von Goethe

  • Zitat

    nebeneinkünfte bis eur 410 - egal wie diese entstehen - sind jährlich steuerfrei und nicht erklärungspflichtig

    Danke für die Zahl. Mir war noch was um 800DM im Kopf...


    Und auch für deine restlichen Ausführungen. Das ist alles korrekt und sehr schön erklärt :thumbup:

  • der themeneröffner setzt bei seinem laser eine klasse 1 zugrunde. wo steht das? wenn ich mich recht entsinne, dann ist der laser ein amerikanisches modell. amerikanische laserklassen haben mit deutschen überhaupt nichts gemeinsam.


    Kommen wir doch nochmal auf die eigentliche Frage zurück:
    Volker bezieht sich doch auf den Betrieb eines Lasers der Klasse 1 und damit meint er dann wohl auch seinen bereits existenten Universal Laser V400. Ob das jetzt ein Ami ist wie z.B. auch Epilog/Cameo oder ein Österreicher wie Trotec oder ein Taiwanese wie GCC ist doch nebensächlich, solange er ein für Deutschland gültiges Zertifikat mit einer Einstufung in die Laserklasse 1 hat.


    Wenn mir beispielsweise Cameo/Hagemann in einem der deutschen Kompetenzzentren einen von Epilog in Amerika gebauten Laser mit der Klasse 1 verkauft, zweifle ich persönlich nicht daran, daß dieser in Deutschland den Kriterien der Klasse 1 entspricht. Deshalb gehe ich jetzt mal schon davon aus, daß Volker in Besitz der nötigen Unterlagen beim Kauf des Lasers gekommen ist und eben diese Laserklasse auch nachweisen kann . Wir reden hier ja nicht von einem zweifelhaften Chinesen mit gefälschten CE und nur behaupteter Klasse 1.


    Wenn er sich dann noch eine gute mehrstufige Absaug- und Filteranlage optimalerweise mit Hepa- und Aktivkohlefilter am Ende anschafft, muß der Betrieb in einem reinen Wohngebiet nicht zwingend untersagt sein.


    Mir stellt sich allerdings auch die Frage, ob die Nutzung eines Lasers bei der Gewerbeanmeldung zwingend erforderlich ist.
    Ein Betrieb für Werbemittel schreibt bei der Anmeldung wohl auch nicht rein, daß er diese Siebdruck- oder jene Tampondruckmaschine oder auch einen UV-Drucker etc. verwendet.


    Ob er sich als Kleingewerbe oder Kleinunternehmer anmeldet, entscheidet auch der zu erwartende Jahresumsatz. Bleibt er unter 17500€ und so hört sich das erst einmal an, ist eine Anmeldung als Kleinunternehmer nach Paragraf 19 des UStG durchaus sinnvoll.


    Informationen dazu findet man unter kleingewerbe.de und kleinunternehmer.de

  • "Herstellung von Dekoartikeln" sollte zum Beispiel ausreichen. Ob die dann persönlich Gebissgeknabbert oder mit der Zahnbürste aus Tonkrügen herausmodelliert werden ist ziemlich egal


    Ob er sich als Kleingewerbe oder Kleinunternehmer anmeldet, entscheidet auch der zu erwartende Jahresumsatz. Bleibt er unter 17500€ und so hört sich das erst einmal an, ist eine Anmeldung als Kleinunternehmer nach Paragraf 19 des UStG durchaus sinnvoll.


    Beides kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Der erhaltene Rat auf der Amtsstube: Nicht zu eng definieren, also "Herstellung von Dekoartikeln" und NICHT "Lasern von Dekoartikeln"! Da hat man dann auch Luft wenn sich das Geschäftsfeld mal verschiebt wie z.B. bei mir. Ich habe meine "Gewerbe (Paragraf 19 des UStG)" damals als "EDV und Internetdienstleistungen" angemeldet. Da ich so gut wie keine gelaserten Artikel mehr direkt verkaufe und auch meine Webseiten nicht mehr vermarkte, passt die Anmeldung trotzdem noch wie die Faust aufs Auge (Boxdesigner!).


    Was die Ämter angeht: Ja, das Finanzamt meldet sich (Formular richtig ausfüllen!) und die IHK (Zwangsmitgliedschaft ist ja seit Jahren für Kleinunternehmer Beitragsfrei). Mit der BGV hatte ich noch nie was zu tun...
    Was allerdings ein Problem je nach Gemeinde sein könnte: Ein Arbeitskollege bekam für sein Kleingewerbe eine zweite Mülltonne zwangsweise verordnet (natürlich nicht kostenfrei ;) ) Ich hatte damit allerdings kein Problem, würde dann aber fragen ob nicht mehr benötigte Daten und Emails in die Restmüll- oder Gelbe Tonne gehören und ob man die in einzelne Bits - nach Nullen und Einsen getrennt - sortieren muss. :funny-:


    Eine separate Steuernummer etc. habe ich auch nicht. Am Jahresende mache ich eine kleine E/A-Rechnung und trage den Gewinn in unsere gemeinsamme Steuererklärung ein. Falls jeder Nutzer dieses Forums einen Account bestellen würde, dann würde ich die 17500€ Marke knacken und hätte ein Problem.

  • Falls jeder Nutzer dieses Forums einen Account bestellen würde, dann würde ich die 17500€ Marke knacken und hätte ein Problem.

    Deine Sorgen möchte ich haben ... :D


    Welches problem siehst du da, abgesehen davon das du anders versteuern müsstest?
    Als EDVler fällst du doch unter die freien Berufe und darfst weiterhin (Umsatzunabhängig) die EUR abgeben.

    Gruß,

    Christian


    „Der größte Feind des Wissens ist nicht Unwissenheit, sondern die Illusion, wissend zu sein.“
    Stephen Hawking